Aktuelle Info's
Arbeitslosengeldempfänger, die mit einem
Arbeitslosengeld-II-Empänger in einer sogenannten
"Bedarfsgemeinschaft" leben, werden nicht von den Arbeitsagenturen
sondern den ARGE'n oder den zuständigen Behörden der Landkreise
betreut.
Trotzdem gelten für diese
Arbeitsuchenden mit Leistungsanspruch die Gesetze laut SGB III und
damit auch ein Rechtsanspruch auf den Vermittlungsgutschein nach
einer Arbeitslosigkeit von insgesamt 6 Wochen innerhalb von 3
Monaten rückwirkend auf den Tag der Antragstellung gerechnet.
Anspruch auf einen
Vermittlungsgutschein besteht auch während einer von den Agenturen
verhängten Sperrung der Leistungen, da der Anspruch ansich besteht
und eine "Doppelbestrafung" vom Gesetzgeber her untersagt ist.
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