Aktuelle Info's

Arbeitslosengeldempfänger, die mit einem Arbeitslosengeld-II-Empänger in einer sogenannten "Bedarfsgemeinschaft" leben, werden nicht von den Arbeitsagenturen  sondern den ARGE'n oder den zuständigen Behörden der Landkreise betreut.

Trotzdem gelten für diese Arbeitsuchenden mit Leistungsanspruch die Gesetze laut SGB III und damit auch ein Rechtsanspruch auf den Vermittlungsgutschein nach einer Arbeitslosigkeit von insgesamt 6 Wochen innerhalb von 3 Monaten rückwirkend auf den Tag der Antragstellung gerechnet.

Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein besteht auch während einer von den Agenturen verhängten Sperrung der Leistungen, da der Anspruch ansich besteht und eine "Doppelbestrafung" vom Gesetzgeber her untersagt ist.

 


 

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Arbeitsvermittlung Corina Jensch
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